Gebäudevermessung mit Schwerpunkt Hochsauerlandkreis und Kreis Soest
Zum Bau eines Gebäudes ist ein Lageplan zum Bauantrag, die Gebäudeabsteckung zu Beginn der Baumaßnahme und nach der Fertigstellung die Gebäudeeinmessung erforderlich.
Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung des Gebäudes
Nach Fertigstellung des Gebäudes oder Anbaus (bezugsfertig) muss das Gebäude für den Nachweis im Liegenschaftskataster eingemessen werden.
- Die Gebäudeeinmessungspflicht (nach der Fertigstellung) ist im Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW § 16) geregelt.
- In der Durchführungsverordnung zum VermKatG NRW ist in § 19 das Verfahren der Gebäudeeinmessung beschrieben.
Nicht einmessungspflichtige Gebäude (DVOzVermKatG NRW, § 19):
- Behelfsbauten
- untergeordnete Gebäude, die für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind
- untergeordnete Gebäude, die für eine begrenzte Zeit aufgestellt wurden
- Gebäude und Anbauten mit weniger als 10 m² Grundfläche
- Gebäude und Anbauten von geringer Bedeutung für das Liegenschaftskataster
Die Gebäudeeinmessung ist unmittelbar nach der Fertigstellung (bezugsfertig) des Neu- oder Anbaus zu beantragen.
- Die Aktualität der Gebäudedarstellung im Liegenschaftskataster ist für die Informationssysteme der Rettungsdienste, Versorgungswerke, Navigationssysteme u.a. von großer Bedeutung. zurück weiter